RPM Engineering AG AGB's

RPM Engineering AG AGB's

Geschäfts-, Liefer-, Reparatur- und Lizenzbedingungen

der RPM Engineering AG, Stand 23.05.2018

§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen, Angebote, Lizenzvergaben und Lizenzvereinbarungen sowie Werkstattleistungen der RPM Engineering AG (nachfolgend RPM genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen gegenüber dem gesamten Geschäftsverkehr, egal, ob es sich bei den Geschäftspartnern um einen Kaufmann im Sinne des HGB`s oder nicht gewerblichen Kunden handelt. Alle anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden werden hiermit widersprochen, d.h. sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn RPM ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht. Abweichungen von diesen Bedingungen werden nur dann wirksam, wenn RPM diese schriftlich bestätigt.

§ 2 Anerkennung der Bedingungen
Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme und insbesondere durch öffnen gesicherter Verpackungen oder durch Aufbrechen von Lizenzsiegeln oder am Produkt angebrachter Hinweisbanderolen selbst dann an, wenn sie der Kunde erst mit der Lieferung oder Leistung zur Kenntnis nimmt. Bei Leistungen von RPM, die auf Lieferung, Veränderung oder Anpassung von EDV- oder Steuerdaten und Prüfungen derselben mit oder ohne Veränderung von Hardware gerichtet sind, erkennt der Kunde damit ausdrücklich auch die in diesen Bedingungen enthaltenen Lizenzbestimmungen an und verpflichtet sich, diese zu beachten.

§ 3 Angebot und Annahme
Die Angebote von RPM sind freibleibend. Der Kunde ist an seine Bestellung bzw. an seinen Auftrag 4 Wochen gebunden. Die Annahmeerklärung durch RPM bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Abänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden. Diese werden nur dann wirksam, wenn RPM sie schriftlich bestätigt. Lieferung und/oder Rechnungsstellung ersetzt die schriftliche Auftragsbestätigung durch RPM. Infolge des besonderen Charakters der Leistungen von RPM umfasst die Auftragserteilung durch den Kunden auch die Ermächtigung, Probefahrten mit dem Kundenfahrzeug durchzuführen.

§ 4 Abbildungen, Beschreibungen, Leistungsdaten und sonstige Angaben
Abbildungen und Beschreibungen in Angeboten, Prospekten und Veröffentlichungen von RPM werden zur allgemeinen Verdeutlichung verwendet und können als technische Daten Veränderungen unterliegen, da RPM stets bemüht ist, ihre Erzeugnisse im Sinne des Kunden und des technischen Fortschritts weiterzuentwickeln. Leistungsdaten, Geschwindigkeitsangaben, Maße und Gewichte, Kraftstoffverbrauchs- und Einsparungsangaben sind nur als Näherungswerte zu verstehen und unverbindlich. Sie stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich schriftlich auf vertragsbezogene Anfrage bestätigt. Datenangaben beziehen sich auf Referenzfahrzeuge, Abweichungen beim jeweiligen Käuferfahrzeug sind möglich und von RPM nicht zu vertreten. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- oder Rechenfehlern in den von uns vorgelegten Unterlagen besteht für RPM keine Verbindlichkeit. Der Kunde verpflichtet sich, RPM über derartige Fehler in Kenntnis zu setzen. Dieses gilt auch bei fehlenden Unterlagen.

§ 5 Preise
Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Mängel, Fehler und Transportschäden des Liefergegenstandes unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich gegenüber RPM und bei Versendungskauf auch gegenüber dem Frachtführer zu rügen. Sichtbare Mengendifferenzen sind sofort bei Erhalt der Ware, verdeckte Mengendifferenzen spätestens 2 Tage nach Warenerhalt schriftlich bei RPM anzuzeigen. Bei Versand des Kaufgegenstandes an den Käufer hat dieser die Kaufsache sofort nach Erhalt auf ihre äußerliche Unversehrtheit zu überprüfen und dementsprechende Beanstandungen sofort bei Übernahme gegenüber dem Versandunternehmen geltend zu machen. Bei Erhalt einer schon äußerlich beschädigten Sendung ist der Kunde verpflichtet, sich den Schaden durch ein entsprechendes Protokoll oder eine Schadensmeldebestätigung des Frachtführers bestätigen zu lassen. Bei Verstoß hiergegen erlischt das Recht des Kunden auf Neu- bzw. Nachlieferung.

§ 6 An- und Abnahme von Werk- und Lieferleistungen
Preise gelten netto ab RPM zuzüglich Verpackungs-, Versand- und Frachtversicherungskosten sowie zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Preise. Liegen zwischen dem Vertragsabschluß und dem Liefertermin mehr als 4 Monate, gilt der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis. Für Zusatzleistungen- und Lieferungen gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise von RPM. Für die Nutzung des Leistungsprüfstandes gelten die in der Werkstatt der RPM aushängenden Preise und Berechnungsgrundlagen.

Mit Übernahme des Fahrzeugs von der Werkstatt von RPM gilt das Werk als abgenommen im Sinne des § 640 I BGB, es sei denn, dass der Besteller bei Übernahme unter Hinweis auf konkrete Mängel ausdrücklich widerspricht. Der Besteller kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von acht Tagen nach Meldung der Fertigstellung das Fahrzeug abholt. Wird ein Fahrzeug nach Ablauf der Frist nicht abgeholt, so kann RPM als Standgeld gemäß § 304 BGB die ortsüblichen Einstellgebühren für das Fahrzeug berechnen.

§ 7 Lieferung - Lieferfristen
Die von RPM dem Kunden mitgeteilten Liefertermine sind stets unverbindlich, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. RPM kommt mit der Fertigstellung und /oder Lieferung nur dann in Verzug, wenn Sie die Verzögerung zu vertreten haben. Technisch bedingte Form- oder Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten, sofern das Werk dadurch für den Kunden nicht unzumutbar verändert wird. Bei höherer Gewalt oder Arbeitskampf entsteht kein Verzug.

§ 8 Versand und Gefahrübergang
Bei Versand der bestellten Ware an den Empfänger trägt RPM die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs nur bis zur Übergabe an das Versandunternehmen. Die Auswahl der Versendungsart bleibt RPM vorbehalten. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr der zufälligen oder leicht fahrlässigen Beschädigung oder des zufälligen oder leicht fahrlässigen Untergangs der Sache bereits mit der Bereitstellung zum Versand auf den Kunden über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten hat keinen Einfluss auf den Gefahrübergang.

§ 9 Besondere Hinweise - TÜV-Abnahme - Gutachten
Soweit durch Leistungen von RPM oder den Einsatz von Produkten von RPM Veränderungen der Leistungsdaten von Fahrzeugen herbeigeführt werden, erlischt die allgemeine Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Das Fahrzeug entspricht infolge solcher Veränderungen nicht mehr der StVZO und kann seinen Versicherungsschutz verlieren. Es besteht für den Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen auch die Verpflichtung, eingetretene Änderungen der Zulassungsstelle und seiner Kfz- Versicherung mitzuteilen und erforderlichenfalls eine technische Fahrzeugabnahme (z.B. beim TÜV) zu veranlassen. Soweit der Kunde das Fahrzeug gleichwohl im öffentlichen Straßenverkehr führt, erfolgt dies auf eigene Gefahr. RPM übernimmt ausdrücklich keinerlei Haftung für Schäden des Kunden oder Dritter, die durch die Nichtbeachtung dieser Hinweise und der gesetzlichen Bestimmungen entstehen.

Falls vertraglich die Zurverfügungstellung oder Lieferung eines TÜV-Gutachtens oder sonstiger technischer Erklärungen zur Erleichterung der Eintragung von Veränderungen in den Fahrzeugbrief vereinbart wurde, stellt dies ausdrücklich keine Garantie dafür dar, dass eine Eintragung durch den TÜV oder eine andere technische Organisation auch tatsächlich erfolgt. Das TÜV-Gutachten stellt insbesondere keine Motor- oder Fahrzeuggarantie oder die Zusicherung der Verwendbarkeit oder Tauglichkeit des Produkts oder der Leistung im vom Kunden vorgesehenen Land dar.

§ 10 Besondere Hinweise - Gewährleistung
Der Kunde ist darauf hingewiesen und nimmt zur Kenntnis, dass die von RPM angebotenen Leistungen, Produkte, Tuningmaßnahmen, sowie die im Rahmen des Tuning vorgenommenen Veränderungen am Fahrzeug, dem Motor, dem Steuergerät oder den Steuerdaten zu einer Änderung der Leistungsdaten des Kundenfahrzeugs führen. Der Kunde wird hiermit darauf hingewiesen, dass der Motor und ggf. auch andere Fahrzeugaggregate und Fahrzeugteile einer höheren Beanspruchung und Belastung ausgesetzt sind und dies physikalisch bedingt zu einem höheren Verschleiß am Kundenfahrzeug kommen kann. Insbesondere können sich Überbeanspruchungen und Dauerleistungen, sowie die durch das Tuning erreichte Steigerung der Höchstgeschwindigkeit des Kundenfahrzeugs auf die Lebensdauer des Fahrzeugs, des Motors und seiner Aggregate auswirken. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Bauartveränderungen und Leistungsveränderungen zum Erlöschen der Herstellergarantie des Fahrzeugs führen können. RPM bietet deshalb die Möglichkeit des Abschlusses eines zusätzlichen Garantievertrages. RPM übernimmt demgemäss eine Gewährleistung von 12 Monaten ohne Kilometerbegrenzung ab Auslieferung für die von ihr gelieferten Teile. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere am Steuergerät, am Motor oder sonstigen Fahrzeugaggregaten und Teilen, Ausbau- und Einbaukosten, sowie von Schäden, die nicht den Liefergegenstand betreffen (insbesondere Mangelfolgeschäden, seien sie materieller oder immaterieller Art), sind - soweit rechtlich zulässig - ausgeschlossen. Es werden des Weiteren Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung oder aufgrund Gewährleistungsrecht im gesetzlichen Rahmen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die Geltungsmachung von Nutzungsausfall und entstandenen Mietwagenkosten. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl der RPM in ihrer Werkstatt in Horgen durch kostenlosen Ersatz oder kostenlose Nachbesserung der Teile, die von RPM als fehlerhaft anerkannt sind. Ersetzte Teile werden Eigentum der RPM. Für die bei der Nachbesserung oder Mängelbeseitigung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet. Der Käufer hat Fehler unverzüglich schriftlich bei RPM anzuzeigen. Nach Feststellung des Fehlers ist RPM unverzüglich die Möglichkeit der Nachbesserung zu geben. Wenn ein Fehler nicht beseitigt werden kann oder weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind, kann der Vertragspartner statt der Nachbesserung die Wandelung oder Minderung des Vertragsgegenstandes verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht bei Tuningleistungen wegen des besonderen Charakters des Geschäfts nicht. Der Vertragspartner wird hiermit ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Motor durch die bei Einbau eines neuen Steuerchips bewirkte höhere KW-Leistung auch einer höheren Belastung ausgesetzt ist. Für weitere Schäden am Motor oder den übrigen Teilen des Fahrzeugs haftet RPM nur insoweit, als sie durch von RPM eingebaute, fehlerhafte, das heißt nicht ordnungsgemäß funktionierende Teile verursacht werden. Bei Einbau eines neuen Steuerchips haftet RPM damit ausdrücklich nur für solche am Fahrzeug, die durch einen defekten Chip verursacht werden. Eine Haftung für Schäden, die lediglich aufgrund der höheren Motorbeanspruchung entstehen, ist ausgeschlossen. Der Nachweis der Fehlerhaftigkeit der von RPM eingebauten Teile ist vom Kunden zu führen. Eine Haftung für Mangelfolgeschäden wird darüber hinaus dann nicht übernommen, wenn diese in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass ein Fehler eines von RPM eingebauten Teils nicht unverzüglich angezeigt und Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden ist, oder Wartungsvorschriften des Fahrzeugherstellers und zusätzlich von RPM geschaffene Wartungs- und Warnhinweise nicht beachtet worden sind oder in das Fahrzeug von RPM nicht genehmigte Teile eingebaut worden sind oder die von RPM eingebauten Teile in ein anderes Fahrzeug eingebaut werden. Bei der Inanspruchnahme des Prüfstandes übernimmt RPM nur eine Haftung bei vorsätzlichem Handeln. Jegliches weitergehendes Verschulden gem. § 276 Abs. 1 S. 2 BGB geht zu Lasten des Kunden. Dies beinhaltet auch technisches Versagen der Prüftechnik als solches und grobe Fahrlässigkeit von RPM.

§ 11 Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Stellt sich während der Arbeiten heraus, dass die tatsächlichen Kosten den Kostenvoranschlag um mehr als 10 % überschreiten, so setzt die RPM den Besteller hiervon in Kenntnis. Kündigt der Besteller daraufhin den Auftrag, so kann RPM den dem geleisteten Teil der Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

§ 12 Eigentumsvorbehalt
Der Vertragsgegenstand bleibt - auch im eingebauten Zustand bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum von RPM. Solange von RPM ein Eigentumsvorbehalt besteht, sind alle Veränderungen zum Nachteil von RPM, Veräußerungen, Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder anderweitige Überlassung des Vertragsgegenstandes an Dritte ohne schriftliche Zustimmung von RPM unzulässig.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die Ware sorgfältig zu verwahren und in einem einwandfreien Zustand zu erhalten. Der Vertragspartner hat die entsprechende Sache ausreichend zu versichern und die Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf RPM zu übertragen. Kommt der Vertragspartner dieser Verpflichtung nicht nach, kann RPM die Versicherung auf Kosten des Vertragspartners abschließen und den Käufer mit diesen Kosten belasten.
Bei Zahlungsverzug oder Verletzung der Sicherungspflichten der Sache kann die Herausgabe der Sache verlangt werden. Nach schriftlicher Vorankündigung mit angemessener Frist kann der Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis im freihändigen Verkauf bestmöglich verwertet werden. Wird vom Verkäufer die Herausgabe des Kaufgegenstandes verlangt, ist der Vertragspartner sofort verpflichtet, die Sache an den Verkäufer herauszugeben, es sei denn, dass diesem ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, welches durch den Kaufvertrag begründet ist. Auf Verlangen des Vertragspartners kann auf seine Kosten ein Sachverständiger zur Ermittlung des Sachwertes herangezogen werden. Der dadurch ermittelte Wert ist für die Parteien verbindlich.
Alle Kosten aus der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und der Rücknahme trägt der Vertragspartner. Wenn die gelieferte Ware vernichtet, beschädigt oder gepfändet ist, ist dies RPM unverzüglich anzuzeigen und auf Aufforderung Mitteilung über den Verbleib der Ware zu machen.

§ 13 Zahlungsbedingungen
Der Versand erfolgt gegen Nachnahme oder Vorauskasse. Werden Sendungen nach besonderer Vereinbarung gegen Rechnung ausgeliefert, so ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Wurde durch RPM die Reparatur des Fahrzeugs durchgeführt, so hat die Zahlung bei der Abnahme im Sinne des § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder spätestens 8 Tage nach Benachrichtigung in bar oder mit Barscheck bezüglich der Fertigstellung zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug ist RPM berechtigt, Zinsen von 2 % über dem Bundesbankdiskont zu berechnen, es sei denn, durch RPM oder den Kunden wird der Nachweis geführt, dass tatsächlich ein höherer bzw. niedriger Verzugsschaden entstanden ist. Der vorgenannte Zinssatz kann ohne Vorlage einer Zinsbescheinigung der Hausbank von RPM erfolgen. Leistet der Kunde in einer angemessenen Nachfrist die Zahlung nicht, so kann RPM die Rechte aus § 326 BGB geltend machen, insbesondere Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes beträgt in allen Fällen 15 % des vereinbarten Entgelts, es sei denn, RPM kann einen höheren bzw. der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen. Daneben steht der RPM das Wahlrecht zu, ob sie das ausstehende vereinbarte Entgelt ebenfalls als Schadensersatz geltend macht oder aber die Kaufsache zurückverlangen will.

§ 15 Zurückbehaltungsrecht
An dem Gegenstand, der aufgrund des Vertrages in den Besitz von RPM gelangt ist, steht RPM wegen jeder Forderung ein Zurückbehaltungs- und Pfandrecht zu. RPM ist zur Pfandverwertung im Wege des freien Verkaufes berechtigt. Für die Verkaufsandrohung genügt eine schriftliche Ankündigung an die letzte RPM bekannte Adresse des Bestellers.

§ 16 Urheberrechte/Unterlagen
Auf den von RPM gelieferten Gegenständen, insbesondere getunte PKW-Chips, Kostenvoranschläge, Skizzen, Entwürfe, hat RPM die Urheberrechte. Jedes Nachmachen, Kopieren, Auslesen oder einem Dritten zu irgendeinem Zweck zur Verfügung stellen, löst eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro aus, zu deren Zahlung der Kunde sich unabhängig von eventuell geltend zu machenden weiteren Schadensersatzansprüchen für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet. Eingereichte Unterlagen des Vertragspartners lagert RPM ohne Gefahrübernahme ein.

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand einschließlich Scheck-, Wechsel- und Mahnverfahren ist der Sitz des Unternehmens in CH-8810 Horgen, Tödistrasse 54. Bei Verträgen mit nicht deutschen Vertragspartnern gilt das deutsche Recht.

§ 18 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Gänzlich oder teilweise unwirksame Bestimmungen dieser Bedingungen sollen durch solche ersetzt werden, die der unwirksamen Klausel am ehesten tatsächlich und wirtschaftlich entsprechen.
RPM Engineering AG Öffnungszeiten: Di-Sa: nach Vereinbarung Internet: Telefon: +49 41 79 868 7771 Telefax: +49 41 43 260 90 00
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